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Gesetzliche Grundlagen des Heilpraktikerberufes
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Vom 17.2.1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom
2.3.1974 (BGBl. I S. 469).
(Auszüge)
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf
dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist jede berufsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von
anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin
ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen:
er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig
nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft (...)
erhalten.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde
im Umherziehen.
§ 4
...
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und
ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die
Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmung
dieses Gesetzes.
§ 7
Der (Reichsminister des Inneren) erläßt (...) die zur Durchführung
(...) dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a
der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde
im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (I. DVO)
Durch § 7 des o.g. Gesetzes zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz) vom 17.2.1939 wird am 18.02.1939 eine Durchführungsverordnung
erlassen, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10.05.1988 (BGBl.
I S. 1587)
(Auszüge)
§ 1 (zeitlich abgelaufen)
§ 2
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, (gestrichen,
weil mit Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar - BVerfG vom 10. Mai 1988)
c) (gestrichen - nationalsozialistisches Gedankengut unvereinbar mit GG)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (außer Kraft durch Art. 85, Nr. 3.1 Kontrollratsgesetz)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die (politische und - Aufg.
durch Art. II Nr. 1 Kontrollratsgesetz) (...) sittliche Zuverlässigkeit
fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
vorliegen,
g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die
für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem
anderen Beruf ausüben wird, (nur in besonders begründeten Fällen
- ansonsten ist ein Mehrfachbeschäftigungsverbot mit Art. 12 GG unvereinbar
- BverwG vom 2.3.1967)
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, daß die Ausübung
der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit
bedeuten würde (Angef. Aus 2. DVO vom 3.7.1941).
(2) ... (Gegenstandslos infolge Wegfalls der "Deutschen Heilpraktikerschaft"
als Zwangsverband)
§ 3
(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen
mit dem Gesundheitsamt.
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller (...) zuzustellen; das Gesundheitsamt
erhält Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen
zu versehen.
(3) Gegen den Bescheid kann der Antragsteller ... Beschwerde einlegen. Über
diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung
eines Gutachterausschusses (§ 4).
§ 4
(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt
noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie zwei Heilpraktikern.
Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Reichsminister des Inneren (durch
rechtsstaatliche Entwicklung überholt) (...) für die Dauer von zwei
Jahren berufen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein
gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.
§ 5 ...
§ 6 ...
§ 7
(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung
der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) ...
(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Abs. 1 ist der Gutachterausschuß
(§ 4) zu hören.
(4) ...
§ 8 ...
§ 9 ...
§ 10 ... ... (Kein Bundesrecht)
§ 11
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist (...)
der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident (...) und
im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden
mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen
in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
(3) ...
§ 12 ... ... (Kein Bundesrecht)
§ 13 ... ... (Kein Bundesrecht)
§ 14 ... ... (Kein Bundesrecht)